Anhängerverlei Erding

AGB

Allgemeine Bedingungen für die

Anhängervermietung:


I. Fahrzeugzustand / Reparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in verkehrssicherem Zustand befindet.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Anhängers notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen. Auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Vermieters ist er hierzu auch über diesen Betrag hinaus verpflichtet, soweit der Vermieter sich schriftlich zur Kostenübernahme verpflichtet.

II. Reservierungen

Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Anhängertypen verbindlich. Übernimmt der Mieter den Anhänger nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.

III. Berechtigte Fahrer

1. Der Anhänger darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.
2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3. Der Anhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Er darf weiter nicht verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, der gewerblichen Personenbeförderung, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, mit dem Anhänger das Gebiet der BRD zu verlassen.
6. Zuwiderhandlungen gegen eine der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. entsteht, bleibt unberührt.

IV. Mietpreis, Kosten

1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife, die im Internet unter www.anhängerverleih-erding.de oder am Anmietort einsehbar sind, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
2. Die Kosten für eine notwendige Reinigung des Anhängers betragen € 10,00, die Kosten für eine Abholung des Anhängers betragen jeweils ausgehend vom Rückgabeort: · bis 50 km € 100,00, darüber hinaus · bis 100 km € 200,00, darüber hinaus · bis 200 km € 400,00, wobei dem Mieter jeweils der Nachweis gestattet ist, dass dem Vermieter keiner oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Ab einer Entfernung von mehr als 200 km erfolgt eine Abrechnung nach konkreten Kosten, wobei der Vermieter berechtigt ist, einen Spediteur mit der Rückholung zu beauftragen.

V. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)

1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit (Kaution) in Höhe von 50,00 € zu leisten

VI. Versicherung

1. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Anhängers für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
3. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/ Diebstahl).
4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der Angabe im Mietvertrag, sonst nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer den Anhänger gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben III Nr. 3 dieser Bedingungen.

VII. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

VIII. Haftung des Vermieter

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

IX. Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt. er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe H bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung de Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltunsgaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 5,- inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

X. Allgemeine Bestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

XI. Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gerichtsstand Erding

Erding, den 01.04.2011

Anhängerverleih-Erding * Angermeier Benedikt – Geschäftsinhaber * Falkenauerstr. 34 * 85435 Erding